Zugänglichkeit
Barrierefreiheit
Ich möchte meine Website für möglichst viele Menschen gut zugänglich und einfach nutzbar gestalten.
Anwendungsbereich des BFSG
Ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auf das konkrete Angebot anwendbar ist, hängt unter anderem von Art des angebotenen Dienstes, Möglichkeit eines elektronischen Verbrauchervertrags sowie Größe und Umsatz des Unternehmens ab.
Nach Angabe des Betreibers beschäftigt das Unternehmen eine Person und erzielt einen Jahresumsatz von höchstens 100.000 Euro. Damit werden die quantitativen Schwellenwerte eines Kleinstunternehmens nach § 2 Nr. 17 BFSG unterschritten. Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sieht § 3 Abs. 3 BFSG eine Ausnahme von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 BFSG vor.
Sollten sich Beschäftigtenzahl, Umsatz, Bilanzsumme, Leistungsangebot oder die Möglichkeit eines Online-Vertragsschlusses ändern, wird die Einordnung erneut geprüft.
Umgesetzte Maßnahmen
- Semantische Überschriften- und Seitenstruktur
- Sprunglink zum Hauptinhalt
- Sichtbare Tastatur-Fokuszustände
- Beschriftete Formularfelder und verständliche Pflichtfeldhinweise
- Alt-Texte für informative Bilder
- Tastaturbedienbarer Consent-Dialog
- Berücksichtigung von „prefers-reduced-motion“
- Informationen werden nicht ausschließlich über Farbe vermittelt
Bekannte Grenzen
Die Website wurde technisch auf grundlegende Barrierefreiheit geprüft. Eine vollständige professionelle Prüfung nach sämtlichen Erfolgskriterien der WCAG 2.2 AA sowie Tests mit verschiedenen Screenreadern und realen Nutzern wurden bislang nicht durchgeführt. Die Zugänglichkeit wird fortlaufend überprüft und verbessert.
Feedback und Kontakt
Wenn Ihnen Barrieren auffallen, melden Sie sich bitte per E-Mail an ben.eifler@energiefachwerk.de oder telefonisch unter +49 151 29025397.
Stand
Stand: 18. August 2026 · Prüfstatus: technische Eigenprüfung
